Es ist unter den Gerichten umstritten, ob ein durch E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Formerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG erfüllt. Das Landgericht Tübingen hat dies in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.01.2019, Az. 9 Qs 6/19, verneint.
Damit schließt sich das LG Tübingen der Auffassung der Landgerichte Münster, Fulda und Heidelberg an. Anders entschied beispielsweise das Landgericht Mosbach am 30.08.2018 im dortigen Verfahren 1 Qs 22/18. Das LG Tübingen begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass Erklärungen an Behörden oder Gerichte, für welche die Schriftform vorgesehen ist, nur elektronisch eingereicht werden können, wenn die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Dieses Erfordernis erfüllt eine einfache Mail gerade nicht, weshalb aus anwaltlicher Sicht weiterhin zu raten ist, einen Einspruch nicht via E-Mail einzulegen. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Verfügung und übernehmen Ihre Vertretung im Bußgeldverfahren.