Das Oberlandesgericht Bamberg hatte bereits in seiner Entscheidung vom 11.12.2018, Az. 3 Ss OWi 1526/18, bekräftigt, dass wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auch dann verurteilt werden kann, wenn der Nachweisgrenzwert (für THC: 1,0 ng/ml) nicht erreicht wird.
Erforderlich ist hierzu, dass neben dem berauschenden Mittel im Blut des Betroffenen weitere Umstände hinzutreten, die darauf deuten, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtauglichkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt gewesen ist. Dies können beispielsweise Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen sein.
Die gleiche Auffassung vertreten das Oberlandesgericht Celle, das Oberlandesgericht München sowie zuletzt auch das Amtsgericht Dortmund in dessen aktueller Entscheidung vom 02.04.2019, Az. 729 OWi-254 Js 281/19.