Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten (Teil-)Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung („Mischen“) ist insoweit nicht zulässig.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit aktuellem Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21. Tragendes Argument sei für den BGH, dass der Geschädigte seine Reparaturmaßnahme nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern sein Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen abrechnet. In einem solchen Falle dürfe der Geschädigte die tatsächlich erfolgte Reparaturmaßnahme dann auch nicht teilweise – in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer – zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiv gebliebenen Abrechnung machen.
Die Entscheidung überrascht angesichts des Gesetzeswortlauts in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach ist Umsatzsteuer zu erstatten, „wenn und soweit“ diese angefallen ist. Für die Regulierungspraxis wird die Entscheidung des BGH jedoch künftig hinzunehmen und zu beachten sein.