Eine Unfallflucht führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies jedoch nur, wenn durch den Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen eingetreten ist und der Verursacher dies auch bemerkt hat oder bemerken konnte.
Bei der Bemessung des „bedeutenden Schadens“ spricht sich das Landgericht Dortmund in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.03.2019, Az. 32 Qs 35/19, dafür aus, die Wertgrenze auf 1.500,00 € netto anzuheben. Außerdem betont das Landgericht, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, dass dieser vom Eintritt eines bedeutenden Schadens wusste oder wissen konnte.
Wenn sich also bei laienhafter Betrachtung lediglich ein oberflächlicher Lackschaden erkennen lässt oder auch die Polizei den Fremdschaden nur auf beispielsweise 1.200,00 € schätzt, ist entweder schon das Erreichen der Wertgrenze oder jedenfalls der diesbezüglich erforderliche Vorsatz nicht gegeben. Selbst wenn sich die Beamten geirrt haben, gilt der Grundsatz:
„Der Beschuldigte muss nicht schlauer sein, als die Polizei.“