Während der für das Baurecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, unter Aufhebung der bisherigen Rechtsprechung erstmals fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schaden ablehnte, erachtete der für das Verkehrsrecht zuständige Senat in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, die fiktive Schadensberechnung weiterhin als zulässig.
Der Bausenat führte dazu an, dass ein Vermögensschaden erst dann entstehe, wenn der Besteller den Schaden tatsächlich auf eigene Rechnung beseitigen lasse. Dem folgte der siebte Senat jedoch für das Verkehrsrecht zutreffend nicht, sodass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Schaden weiterhin auf Basis eines Schadensgutachtens oder Kostenvoranschlags fiktiv abrechnen kann. Abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung des Bausenats weitere Rechtsgebiete beeinflussen wird. So könnten künftig möglicherweise im Kaufrecht die Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten oder im Mietrecht die Abrechnung fiktiver Schönheitsreparaturen abgelehnt werden.
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