Durch die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie finden auf Kaufverträge ab dem 01.01.2022 neue Regelungen Anwendung. Dies betrifft natürlich auch den Gebrauchtwagenkauf. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:
- Der Sachmangelbegriff wird neu definiert
- Der Ausschlusstatbestand des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) gilt nicht mehr bei Verbrauchsgüterkäufen
- Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bedarf im Verbrauchsgüterkauf einer besonderen Form (gesonderter Hinweis + Hervorhebung im Kaufvertrag)
- Die Verjährung darf im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr verkürzt werden, allerdings nicht per Klausel, sondern ebenfalls nur per besonderer Form
- Die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert
Sowohl Käufer, als auch Händler haben demnach auf eine Vielzahl neuer Regelungen zu achten. Bei Bedarf einer rechtlichen Beratung oder Vertretung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Seufert als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.