Nach § 24a Abs. 2 S. 3 StVG wird eine Fahrt unter der Wirkung von berauschenden Mitteln nicht geahndet, wenn die im Blut nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die nachgewiesene Substanz darf demnach nur aufgrund der ärztlich verordneten Einnahme und nur in der ärztlich vorgegebenen Dosierung vorliegen.
Für diesen Fall führt das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 02.01.2019, Az. 2 Ss OWi 1607/18 aus, dass sich das Amtsgericht mit einem entsprechenden konkreten Vortrag des Betroffenen sowie der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung genauer zu befassen hat. Alternativ muss sich aus dem Urteil ergeben, warum das Gericht den Einwand des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG nicht als entscheidungserheblich ansah.